Ablesbarkeit [d]
Kleinster ablesbarer Wert eines Messgerätes, der zur Anzeige gebracht werden kann.
Akkreditierung
Anerkennung einer Organisation durch eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle (KBS) als Nachweis einer spezifischen Fachkompetenz. (z.B. DAkkS)
Auflösung
Die Gesamtanzahl aller Werte die durch ein Messgerät dargestellt werden können. Sie wird durch den Maxwerte (MAX) dividiert durch die Ablesbarkeit; „d=“ bzw. durch den Eichwert; „e=“ bestimmt. Beispiele: 15.000d, 3000e, etc.
Abweichung
Durch Kalibrierung ermittelter Wert einer Größe, welcher von der Sollvorgabe abweicht.
Baumusterprüfbescheinigung / Bauartzulassung
Dokumentiertes Ergebnis einer unabhängigen technischen und formalen Prüfung von u.a. Messgeräten / Waagen durch eine Konformitätsbewertungsstelle (KBS). Messgeräte in der eichpflichtigen Verwendung müssen über ein solches Zertifikat verfügen.
Benannte Stelle / Konformitätsbewertungsstellen (KBS)
Neutrale und unabhängige Organisation, welche durch die Akkreditierung die Fachkompetenz nachweislich erbringt um u.a. Messgeräte / Waagen oder Module zu bewerten.
- Staatliche Stellen werden förmlich benannt. Beispiel PTB, NMi, etc. (Eigenerklärung)
- Private Stellen werden durch die staatlichen Stellen akkreditiert
CE – Zeichen
Verpflichtende Kennzeichnung für Produkte, welche in der EU durch einen Hersteller am Markt bereitgestellt werden.
Checkweigher / Selbsttätige Kontrollwaage (SKW)
Automatisiert, ohne Bediener selbsttätig agierendes Messgerät / Waage zur Kontrolle von Fertigpackungen.
Catchweigher / Selbsttätige Waage für Einzelwägung (SWE)
Automatisiert, ohne Bediener selbsttätig agierendes Messgerät / Waage für Einzelwägung.
Auch zur Preis- und Gewichtsauszeichnung (PAW/GAW)
DAkkS / DKD (Organisation)
Privatwirtschaftliche Organisation in der Funktion der nationalen Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland.
Zuvor DKD = Deutscher Kalibrierdienst; Zusammenschluss mehrerer Kalibrierlabore
Seit der Umstellung des Akkreditierungsverfahrens in 2009 hat jeder Mitgliedsstaat nur eine nationale Stelle.
Die relevante Norm ist die ISO 17025.
Datenschnittstelle / Schnittstelle
Ein technischer Anschluss an einem Messgerät / Waage, der zur Übertragung von Werten und Steuerungsfunktionen genutzt wird.
Die Ausprägung dieser Schnittstelle als serielle oder parallele Verbindung zu externen Geräten ist abhängig von dem Typ des Gerätes und den Anforderungen an die Verwendung.
Üblich sind neben klassischen RS232, RS422/485 auch USB, LAN/WLAN, Profinet, Profibus, Bluetooth, etc.
Dichte / Massedichte
Dichte, auch als Massedichte bezeichnet, beschreibt das Verhältnis der Masse (m) zu seinem Volumen (V).
Die Einheit der Dichte (Ρ; Rho) wird als Gramm [g] pro Kubikzentimeter [cm³] oder Kilogramm [kg] pro Kubikmeter [m³] angegeben.
DAkkS / DKD Kalibrierschein
Dokumentierte Prüfergebnisse von Messgeräten / Waagen zur Bewertung der Eignung des Gerätes für den Verwendungszweck.
Eichung, eichen / „Herstellereichung“
Die in Deutschland durch die Eichbehörden der Länder durchgeführte Prüfung von Messgeräten / Waagen in der eichpflichtigen Verwendung.
Es können nur Messgeräte / Waagen geeicht werden, welche durch einen Hersteller auf der Grundlage relevanter Zertifikate konform zu den Normen und Richtlinien der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurden.
Der falsche aber gebräuchliche Begriff: „Herstellereichung“ meint das durch den Hersteller durchgeführte Konformitätsbewertungsverfahren.
Die Eichung ist ein nationales Instrument der Marktüberwachung und hat nur in dem jeweiligen EU-Mitgliedsland Gültigkeit.
“eichfähig“
Eine falsche aber durchaus gebräuchliche Beschreibung für Messgeräte / Waagen welche zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung durch den Hersteller kein Konformitätsbewertungsverfahren zu den relevanten Normen und Richtlinien erhalten hat.
Die zu einem späteren Zeitpunkt angestrebte Verwendung des Messgerätes / Waage für die eichpflichtige Verwendung kann ggf. nicht erfolgen.
Daher muss der Verwendungszweck zum Zeitpunkt der Beschaffung eindeutig geklärt sein, damit das Messgerät / Waage geeignet ist.
Eichfrist / Eichgültigkeit
Messgeräte / Waagen welche im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden unterliegen in Deutschland einer gesetzlichen Frist, innerhalb dieser eine formale Verwendbarkeit besteht. Zu beachten ist, dass die Gültigkeit der Eichung jederzeit erlischt, wenn das Messgerät / Waage nicht mehr den Verwendungsanforderungen entspricht. (MessEG §31)
Andere EU-Mitgliedsländer haben abweichende gesetzliche Regeln.
Eichwert (e=)
Wert der Einheit der zur Einstufung des Messgerätes / Waage in der eichpflichtigen Verwendung dient.
Der Eichwert entspricht der Ablesbarkeit einer Waage ihrer Genauigkeitsklasse, wenn e=d gilt.
EDK-Wägezelle
Die elektrodynamische Kraftkompensation (EDK) als Wirkprinzip in einem Messgerät / Waage ist im direkten Vergleich zu DMS-Wägezellen schneller, präziser aber auch wesentlich kostenintensiver. Daher werden EDK-Wägezellen üblich in Checkweighern (SKW)- und Catchweighern (SWE) oder in Plattformwaagen (NSW) mit hoher Messanforderung verbaut.
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
Störfestigkeit eines technischen Gerätes gegen die Einwirkung durch elektromagnetische Felder in ihrer Nähe, welche Fehlfunktion bzw. Fehlmessungen verhindert. Die EN 45501:2015 fordert gemäß dem Stand der Technik eine Störfestigkeit von >=10 V/m.
Erdanziehung; Schwere / Gravitation
Die Waage ist als Messgerät aufgrund ihres Messprinzips von den gravimetrischen Bedingungen am Gebrauchsort abhängig. Durch die explizite Abstimmung der Waage auf die am Gebrauchsort wirkende Schwere (Erdanziehung) wird eine Beeinflussung des Gewichtswertes ausgeglichen. Eine Verbringung der Waage zu einem anderen Gebrauchsort erfordert ggf. die erneute Abstimmung auf den geänderten Ort. Bei Waagen in der eichpflichtigen Verwendung zusätzlich meist eine Eichung.
Fehlergrenzen (FG)
Gesetzlich zulässige bzw. allgemein definierte Abweichung des Anzeigewertes eines Messgerätes, welcher als richtig akzeptiert wird.
Jedes Messgerät zeigt den Messwert nur innerhalb der angegebenen Genauigkeit an.
Fertigpackungen / Pre-Packaging (FPVO, FertigPackV, FPackV)
Innerhalb der EU definierte Art der Bereitstellungen von Produkten. Die Fertigpackungen können nicht ohne Aufwand nach ihrer Inverkehrbringung in ihrer Kennzeichnung und der darin enthaltenden Menge unmerklich verändert werden. Durch die harmonisierte, nationale Umsetzung der EU-Mitgliedsländer wird diese Form, der in Abwesenheit des Warenempfängers hergestellten, verschlossenen und gekennzeichnet Produkte, gesetzlich geregelt.
Die Fertigpackungsverordnung dient dem Schutz des Verbrauchers. Sie ist dabei nicht auf Lebensmittel, Mengenobergrenzen oder auf bestimmte Geschäftsbeziehungen (B2B, B2C, etc.) beschränkt. Sie ist der zuvor geltenden nationalen Mindestmengenverordnung, nachgefolgt.
GLP – Good Laboratory Practice / „Gute Laborpraxis”
Der Begriff „GLP“ beschreibt den formalen Rahmen zur Durchführung gesetzlicher Prüfungen an bestimmten Stoffen.
Werden Messgeräte / Waagen zur Mengenbestimmung verwendet, sind diese im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems in die Laborpraxis einzubeziehen.
Die Eignung und Verwendbarkeit des Messgerätes / Waage ist mittels Kalibrierung zu bewerten.
HACCP – Hazard Analysis and Critical Points
Die Abkürzung „HACCP“ beschreibt ein Qualitätswerkzeug zur Gefahrenanalyse kritischer Lenkungspunkte / Kontrollpunkte im Umgang und Produktion von Lebensmitteln.
Es ist daher keine unmittelbare technische Anforderung an Messgeräte / Waagen.
Hochauflösende Waagen
„Hochauflösende“ Waagen sind Messgeräte, welche die Messung mit einer hohen Ablesbarkeit des Messwertes ermöglichen. (>10.000d)
Diese werden richtiger als Präzisions-, Fein- oder Analysenwaagen bezeichnet.
ISO 9000 & ISO 9001(DIN EN)
Normen zu den grundlegenden Begriffen und den Mindestanforderungen an Qualitätsmanagement-Systeme.
Justage / Abgleich von Messgeräten / Waagen
Der messtechnische Abgleich (Justage) eines Messgerätes auf seine Messgröße. Bei der Justage (engl.: „adjustment“) einer Waage wird durch das Aufbringen einer definierten Masse der anzuzeigende Gewichtswert vorgegeben und dem resultierenden Rohmesswert zugewiesen. Die Justage stellt daher einen Eingriff in die Messparameter dar, welche nur durch Fachkräfte sinnvoll erfolgen kann.
Werden an Messgeräten in der eichpflichtigen Verwendung Eingriffe durchgeführt, erlischt üblich die Gültigkeit der Eichung. Es muss neu geeicht werden.
Waagen, welche über eine interne Justage verfügen sind hingegen auch durch den Bediener neu abzugleichen. Eine Eichung ist dann bei Waagen der Genauigkeitsklassen I oder II nicht erforderlich!
Kalibrieren / Re-Kalibrierung von Messgeräten / Waagen
Bei der Kalibrierung eines Messgerätes wird durch das Aufbringen einer Referenzgröße bzw. Referenzmaßverkörperung der Messwert zur Anzeige gebracht und dokumentiert. Es erfolgt kein Eingriff in die Parametrisierung des Messgerätes. Bei Messgeräten in der eichpflichtigen Verwendung ist eine unmittelbare Eichung in Folge der Kalibrierung nicht erforderlich.
Die dokumentierten Messwerte sind hinsichtlich der Einhaltung von Fehlergrenzen zu bewerten. Re-Kalibrierung bezeichnet die wiederholte Kalibrierung ohne vorherige Justage und ermöglich dadurch den Aufbau einer Kalibrierhistorie. Wird ein Messgerät erneut justiert wird diese Kalibrierhistorie unterbrochen. Die erste Kalibrierung nach Justage ermöglicht daher keinen Bezug zu den Kalibrierungen vor der Justage!
Hinweis: Der englische Begriff: „calibration“ ist hier falsch bzw. nicht eindeutig – dieser kann auch die Justage („adjustment“) meinen.
Kalibrier- /Prüfmarke
Kalibriermarken oder auch Prüfmarken dienen der Kennzeichnung der letztmaligen Kalibrierung / Prüfung von Messgeräten / Waagen am Gerät. Die Marken können zusätzlich noch Angaben zu Intervallen bzw. endfällige Datumsangaben zur erneuten Überprüfung beinhalten. Die Marken sind nicht mit den staatlichen Eichmarken und Siegeln zu verwechseln, welche letztendlich einem vergleichbaren Zweck dienen.
Kalibrierdienst / Prüfdienst
Privater Dienstleister, der mittels definierter Methoden Kalibrierungen / Prüfungen an Messgeräten / Waagen durchführt und dokumentiert. Die Methode kann durch den Dienstleister eigenständig oder in Abstimmung festgelegt werden. Eine Eignungsbewertung kann Bestandteil dieser Dienstleistung sein – muss aber nicht!
Kalibrierintervall / Prüfintervall
Mess- und Prüfmittel unterliegen der Überwachung des Qualitätsmanagementsystems der Organisation. Die Organisation des Verwenders legt die Intervalle zur erneuten Kalibrierung bzw. Prüfung fest bzw. ordnet diesen den gesetzlichen Intervallen zu (Stichwort: Eichfrist). Die Kalibrierung / Prüfung muss regelmäßig erfolgen und so gewählt werden, dass diese dem Zweck des Mittels und dessen Verwendungsrisiko entgegenkommt.
Kalibrierschein / Prüfprotokoll
Dokumentiert Ergebnisse der Kalibrierung, welche den Verwender von Messgeräten dazu in die Lage versetzt, die Eignung und somit die Verwendbarkeit des Messgerätes zu bewerten. Eine Bewertung der Kalibrier- bzw. Prüfergebnisse kann durch den Kalibrierdienst mittels der dokumentierten Ergebnisse erfolgen – muss aber nicht!
Kalibrierung gemäß DAkkS (zuvor DKD)
Staatliche regulierte, vom Kalibrierdienstleister unabhängig Methode, zur Kalibrierung von Messgeräten / Waagen. Der Dienstleister muss eine Akkreditierung vorweisen können um derartige Kalibrierung durchzuführen.
Kompatibilitätsnachweis / Nachweis der Kompatibilität der Module
Die Komponenten für Messgeräten / Waagen können von verschiedenen Hersteller gefertigt werden und sind mittels spezifischer Zertifikate (Bewertungszertifikate, Baumusterprüfbescheinigung) formal und technisch beschrieben. Mittels der am Markt verfügbaren Komponenten, welche auch als Module eines Messgerätes bezeichnet werden, kann der Messgerätehersteller die Eignung nachweisen. Der Kompatibilitätsnachweis ist ein Baustein, welcher durch den Hersteller der Waage zur konformen Inverkehrbringung herangezogen werden muss, wenn die Konformität zur Waagenrichtlinie (2014/31/EU) ausgesprochen werden soll.
Hinweis: Wenn der Nachweis an einer Waage erbracht werden konnte, wurde in der Vergangenheit auch von einer „Eichfähigkeit“ gesprochen, welche es jedoch in dieser Form heute nicht mehr gibt.
Konformitätsbewertungsverfahren / EU-Konformitätserklärung
Ein durch den Hersteller durchzuführendes Verfahren zur konformen Inverkehrbringung von Messgeräten / Waagen. Der Hersteller dokumentiert mittels seiner EU-Konformitätserklärung die angewendeten Konformitäten. Der Verwender / Betreiber muss die Eignung des Gerätes für den angestrebten Verwendungszweck durch die Überprüfung der EU-Konformitätserklärung und ggf. am Gerät angebrachter Kennzeichnungen (Typen- und Bereichsschilder, etc.), sicherstellen. Beispiele:
- Waagenrichtlinie 2014/32/EU und EN 45501 für die Verwendbarkeit im eichpflichtigen Verkehr als nicht selbsttätige Waage
- ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU für die Verwendbarkeit in bestimmten Ex-Zonen
Linearität / Richtigkeit
Eine ideale Waage hat einen vollständigen linearen Verlauf im Sinne der Richtigkeit der aufgebrachten Masse zum angezeigten Gewichtswert.
Luftauftrieb
Jeder Körper erfährt in einer atmosphärischen Umgebung einen Auftrieb.
Dieser muss bei hochpräzisen Messungen / Wägungen berücksichtigt werden.
M (Messtechnik)
Das „M“ ist ein Teil der Kennzeichnung von Messgeräten in der eichpflichtigen Verwendung. Das „M“ ist daher nur auf Messgeräten / Waagen im Typenschild anzugeben, wenn das Gerät einem dementsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich unterzogen wurde.
Messgenauigkeit
Der Begriff Messgenauigkeit impliziert, dass eine Messgröße „genau“ gemessen werden kann. Es ist aber nur unter der Einbeziehung der Messunsicherheiten bedingt möglich „genau“ zu messen. Die Messgenauigkeit ist daher für sich nur ein subjektiver Begriff, welcher immer in Kontext mit der zu erwartenden Messunsicherheit steht. Der gemessene Wert ist folglich unter der Einbeziehung der Messunsicherheiten annähernd richtig.
Messunsicherheit
Die Messunsicherheit eines Messgerätes ist ein objektives Maß für seine Genauigkeit und damit eine korrekte Aussage für seine angemessene Verwendung. Die Eignung eines Messgerätes für einen bestimmten Prozess ist bei bekannter Messunsicherheit sehr einfach und sicher festzustellen. Sie wird individuell für jede Waage nach einem genau festgelegten Prüfverfahren ermittelt und im Kalibrierschein dokumentiert. Sie hängt von verschiedenen internen und externen Faktoren der Waage und der Umgebungsbedingungen ab. Die Messunsicherheit steigt mit zunehmender Belastung der Waage.
Mindesteinwaage
Gibt die kleinste zu wiegende Menge an, in Abhängigkeit der gewünschten Prozessgenauigkeit. Nicht zu verwechseln mit der Mindestlast einer Waage in der eichpflichtigen Verwendung!
Mindestlast (MIN:)
Geringste Nettomenge, welche mit einer Waage in der eichpflichtigen Verwendung ermittelt werden darf. Nicht zu verwechseln mit der Mindesteinwaage!
Nivellieren
Eine Waage muss an dem Verwendungsort so aufgestellt werden, dass diese waagerecht, ohne zu kippeln auf dem Untergrund steht. Hierzu muss mittels der einstellbaren Lastfüße und anhand einer Libelle (Wasserwaage) eine Ausrichtung vorgenommen werden. Erfolgt dies nicht, kann es zu einer unzureichenden Gewichtsermittlung kommen.
Normale
Ein Normal ist ein Vergleichsgegenstand / Verkörperung, welches zur Justage bzw. zur Kalibrierung von Messgeräten dient. Allgemein sind Normale Prüfmittel, welche zur Prüfung bzw. Messung dienen. Prüfgewichte sind Normale, welche zur Justage bzw. Kalibrierung von Waagen dient.
Notified Bodies (NB)
Englisch für Benannte Stelle (BS); diese sind in der EU staatlich benannt und überwachte private Prüfstellen (Organisationen), welche durch die Beauftragungen von Herstellern Konformitätsbewertungen durchführen.
OIML
"Organisation Internationale de Metrologie Legale" Diese Organisation erstellt Empfehlungen, engl. Recommendations, und Richtlinien, engl. Guidelines, für Mess- und Prüfmittel in der eichpflichtigen Verwendung aus. Beispiel: OIML R76
PLU – Price Look
Up Hierunter versteht man Datenspeicher in preisrechnenden Ladenwaagen für Grundpreise von Verkaufsartikel.
PRE-TARE
An der Waage mittels vorgegebener Tasten auswählbare Tara-Werte oder über Artikeldatenbanken.
Prüfgewicht
Ein Prüfgewicht ist eine Massenormal (Gewichtsstück), welches zur Prüfung eines Messgerätes / Waage dient. Üblich wird das Prüfgewicht auf die Waagschale gestellt und der angezeigte Gewichtswert mit der Sollvorgabe des Prüfgewichtes verglichen. Es kann ebenso zur Justage der Waage verwendet werden.
Spezielle Messgeräte verfügen über interne Prüfgewichte, welche für einen Abgleich (Justage) oder auch zur Kalibrierung verwendet werden.
Prüfgewichte - Genauigkeitsklassen
Prüfgewichte sind, ebenso wie Messgeräte in der eichpflichtigen Verwendung, in Genauigkeitsklassen unterteilt. Je höher das Messgerät auflöst, desto besser ist die Genauigkeitsklasse und umso höher muss auch das Prüfgewicht klassifiziert sein. M2, M1, F1, F2, E2, E1, E0 sind die Genauigkeitsklassen für Prüfgewichte in aufsteigender Reihenfolge und Güte.
Beispiel: Handelswaagen der Genauigkeitsklasse III sind mit Prüfgewichten der Genauigkeitsklasse M1 zu prüfen. (siehe DIN 8127)
Prüfmittel
Prüfmittel sind Maßverkörperungen (Normale), die durch SOLL-IST Vergleich die Prüfung von Mess- bzw. Prüfmitteln ermöglichen. Beispiele:
- Das Prüfnormal welches zur Prüfung einer Waage verwendet wird
- Das Längenormal, welches zur Prüfung eines Längenmessgerätes verwendet wird
- etc.
Prüfmittel unterliegen im Sinne der ISO 9000ff, GLP der Mess- und Prüfmittelüberwachung.
Prüfmittelüberwachung
Im Qualitätsmanagementsystem gemäß ISO 9000ff, GLP u.a. gefordert. Messmittel (z. B. Waagen) und Prüfmittel (z. B. Prüfgewichte) müssen in definierten Intervallen auf ihre Richtigkeit überprüft (= kalibriert) werden.
PTB (Physikalisch-Technische-Bundesanstalt)
Die PTB ist das nationale Metrologie-Institut der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin und Braunschweig.
Als Anstalt des öffentlichen Rechts ist dieses dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unterstellt.
Qualitätsmanagementsystem
Qualitätsmanagement-Systeme / Qualitätssicherungs-Systeme z. B. nach DIN EN ISO 9000 ff
Referenzgewicht beim Stückzählen
Mehrere gleiche Zählteile werden für ein exaktes Durchschnittsgewicht gemeinsam gewogen und durch die Stückzahl geteilt (Mittelwert). Je größer die Referenzstückzahl, desto besser ist die Zählgenauigkeit der unbekannten Menge. Meist dienen min. 10 Referenzstücke, besser mehr, der Bestimmung des Referenzgewichtes.
Rekalibrieren
Periodisch wiederkehrende Prüfung von Messmitteln und Prüfmitteln auf ihre Verwendbarkeit.
Richtigkeit
Ermittelt und bewertete Abweichung des angezeigten und dokumentierten Messwertes des Messgerätes zum Wert des jeweiligen Vergleichsnormals über den gesamten Messbereich.
Rückführbarkeit
Der Nachweis das ein Messwert, welcher mittels der Kalibierkette /Historie der verwendeten Normale, als richtig gilt.
Sowohl die zur Justage und Kalibrierung verwendeten Prüfnormale, z.B. Gewichte als auch die Gewichtswerte der Waage in der eichpflichtigen Verwendung müssen rückgeführt werden können, um als richtig zu gelten.
Stand-by-Funktion
Das Gerät / Messgerät wird in einen Energiesparmodus versetzt.
Standardabweichung
Die Standardabweichung ist ein Maß für die Reproduzierbarkeit eines Messwertes.
Summieren
Beliebig viele Einzelmessungen, z.B. Gewichtswerte werden zu einer Gesamtmenge addiert.
Tara - subtraktiv
Der verfügbare Wägebereich einer Waage wird um den Tarawert reduziert. Netto = MAX - Tara
Tara - additiv
Der verfügbare Wägebereich einer Waage wird um den Tarawert erweitert. Brutto = MAX + Tara
Tarieren - automatisch
Ein Leergebinde wird automatisiert tariert um die Netto-Füllmenge zur Anzeige zu bringen.
Tierwägeprogramm
Bei der Wägung von lebenden Tieren oder dynamischer Produkte (Flüssigkeiten) wird durch eine Mittelwertbildung mehrerer Messungen ein Gewichtswert ermittelt, welcher dem Stillstandswert angenähert entspricht.
Toleranzkontrollen / Plus-Minus
Die Prüfung ob ein Messwert innerhalb einer definierten Abweichung (Akzeptanz) eines Wertes liegt. Teilweise durch visuelle Darstellung von Überschreitung (Plus) bzw. Unterschreitung (Minus). Eine gesetzliche Toleranz ist z.B. die zulässige Minusabweichung einer Fertigpackung.
USP Mindesteinwaage
Die USP Mindesteinwaage (Minimum Sample Weight) ist ein Maß für die kleinste erlaubte Mindesteinwaage gemäß USP (United States Pharmacopeia). Die USP ist das Pendant zum deutschen Arzneibuch und enthält in Kapitel 41 auch Anforderungen für die Eignung der Waage. Neben der absoluten Anzeigegenauigkeit (z.B. bei Max) ist hier auch eine Grenze für den maximalen relativen Fehler durch die Wiederholbarkeit der Waage spezifiziert. Diese darf mit einem Sicherheitsfaktor von 2 nicht mehr als 0,1 % der Einwaage betragen. Die Wiederholbarkeit ist in der Regel über den Wägebereich unveränderlich, der relative Fehler steigt somit mit abnehmender Einwaage. Dadurch gibt es ein kleinstes Gewicht, was noch korrekt eingewogen werden kann.
Validierung
Dokumentierter Nachweis, dass ein Prozess oder Verfahren mit hoher Sicherheit geeignet ist, eine spezifische Aufgabe zu erfüllen.
Verifizierung
Dokumentierter Nachweis, dass eine festgelegte Anforderung erfüllt ist.
Verkehrsfehlergrenzen (VFG)
Die gesetzliche Fehlergrenze von Waagen in der eichpflichtigen Verwendung. Die VFG ist der zweifache Fehlerwert, welcher bei einer Eichung zulässig ist.
Der Messgeräteverwender muss die Einhaltung der VFG sicherstellen.
Verwendungsgenauigkeit
Zuschlag zur Messunsicherheit beim praktischen Einsatz einer Waage. Ist in der Anlage zum DAkkS-(DKD-)Kalibrierschein angegeben.
Wägebereich – MAX-Last
Maximal mögliche Belastungsobergrenze einer Waage (Max-Last)
Bei Handelswaagen in der eichpflichtigen Verwendung erfolgt bei MAX + 9e eine Abschaltung der Gewichtsanzeige.
Windschutz
Schutzvorrichtung (Einhausung) gegen störende Luftbewegungen bei Präzisions- /Analysenwaagen (d ≤ 1 mg).
Zertifikat / Prüfzertifikat / Protokoll
Dokumentierte Bestätigung einer definierten Anforderung für eine erbrachte Leistung (Tätigkeit)
Beispiel: Prüfzertifikat oder auch Prüfprotokoll mit Messwerten.
Hinweis: Ein ausgestelltes Zertifikat stellt nicht unmittelbar einen Eignungsnachweis dar.
Zertifizierung
Bestätigung der Erreichung oder Einhaltung eines vorgegebenen Standards
Zulässige Umgebungstemperatur
Bei Messgeräten führen unzulässige Umgebungsbedingungen / Temperaturen zu Messfehlern bzw. Nichtfunktion des Gerätes.
Bei Messgeräten / Waagen in der eichpflichtigen Verwendung müssen die Umgebungstemperaturen in dem auf dem Typenschild angegeben Bereich liegen.
Wird dieser Arbeitsbereich verlassen, ist eine Verwendung des Messgerätes / Waage unzulässig.